Kanalgebühren - Kanaleinmündungsabgabe

Kanaleinmündungsabgabe (ab 1. 1. 2023)

Einheitssatz:

für Mischwasser€ 13,18 + 10 % USt.
für Schmutzwasser€ 13,18 + 10 % USt.
für Regenwasser€ 13,18 + 10 % USt.


Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 % der unverbauten Fläche (maximal 500 m²) vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.

Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Berechnungsbeispiel für die Kanaleinmündungsabgabe (Schmutzwasser (SW)-Kanal):

Wohnhaus bestehend aus:
Kellergeschoß (angeschlossen)100 m²
Erdgeschoß (angeschlossen)120 m²
Obergeschoß (angeschlossen)100 m²
Unbebaute Fläche850 m²
Berechnung:
Hälfte der bebauten Fläche (größte Geschoßfläche mit 120 m² maßgeblich) x
(angeschlossene Geschoße +1)

60,00 m² x (3 + 1) = 60,00 m² x 4240,00 m²
+ 15 % der unbebauten Fläche75,00 m²
Berechnungsfläche315,00 m²


Berechnungsfläche 315,00 m² x Einheitssatz € 13,18€ 4.151,70
+ 10 % USt.€ 415,17
Kanaleinmündungsabgabe€ 4.566,87


Ergänzungsabgabe:

Ändert sich die der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe zugrunde gelegten Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch die Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt. Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsfläche nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

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