Aufschließungsabgabe

Dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben (§ 38 NÖ Bauordnung 2014), wenn

  1. ein Grundstück zum Bauplatz erklärt oder
  2. eine Baubewilligung für die erstmalige Entrichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m³ Rauminhalt, Tiefgarage, Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Bauplatz, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet.

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

Mit der Aufschließungsabgabe werden finanziert:

  • eine 3,00 m breite Fahrbahnhälfte
  • ein 1,25 m breiter Gehsteig
  • die Oberflächenentwässerung und die Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges

Der derzeit gültige Einheitssatz beträgt € 500,00.

Berechnungsbeispiel:

Grundstücksgröße 1.000 m², Bauklasse I u. II
Aufschließungsabgabe = √ Grundstücksgröße x Einheitssatz x Bauklassenkoeffizient (mind. 1,25)
√1.000 = 31,6228 x € 500,00 x 1,25 = € 19.764,24

Weiters kann bei Änderungen von Grundstücksgrenzen eine Ergänzungsabgabe lt. § 39 der NÖ Bauordnung 2014 fällig werden.

Eine Ergänzungsabgabe ist auch dann vorzuschreiben, wenn auf einem bereits bebauten Grundstück im Bauland eine Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes ausgestellt wird und bei der Berechnung der Aufschließungsabgabe bisher kein oder ein niedriger Bauklassenkoeffizient als der nunmehr vorgeschriebene BBK von 1,25 (Bauklasse 2) zur Anwendung kam.


Ergänzungsabgabe

Lt. § 39 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen für jeden der neu geformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe (EA) vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderungen geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt.

Berechnungsbeispiel:

Grundstück (alt) mit 1.500 m² wird auf Grundstück 1 mit 800 m² und Grundstück 2 mit 700 m² geteilt, Bauklasse I u. II

EA = (BL1 + BL2 - BLalt) x BBK x ES
EA = (√800 + √700 - √1.500) x 1,25 x € 500,00 = € 10.007,47
EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA / (BL1 + BL2) = € 10.007,47 / (28,2843 + 26,4575) = 182,81

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1 = 182,81 x 28,2843 = € 5.170,71
EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2 = 182,81 x 26,4575 = € 4.836,76

Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1  und nicht raumbildende Maßnahmen  (z.B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
  • bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder
  • anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe

vorgeschrieben und bei der Berechnung

  • kein oder
  • ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert.

Berechnungsbeispiel:

Grundstücksgröße 1.000 m², Bauklasse I u. II

EA = (BKKneu – BKKalt) x BL x ES neu
EA = (1,25 - 1,00) x √1.000 x € 500,00 = € 3.952,85

Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.


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