Raumordnung

Unter Raumordnung versteht das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse, insbesondere zur Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Bevölkerung, vor allem Schutz vor Lärm, Erschütterungen, Verunreinigungen der Luft, des Wassers und des Bodens, sowie vor Verkehrsunfallsgefahren.

Im Flächenwidmungsplan, der am Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufliegt, sind die verschiedenen Widmungsarten im Katasterplan grafisch dargestellt.

Die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes muss vom Amt der NÖ Landesregierung in einem umfangreichen Umwidmungsverfahren genehmigt werden. Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen können nur vom Bürgermeister beantragt werden, weshalb für die Bürgerinnen und Bürger das Gemeindeamt die richtige Adresse für Anliegen hinsichtlich der Raumordnung ist.

Nachdem Umwidmungsverfahren nur in Ein- bis Zwei-Jahresintervallen durchgeführt werden, ist es bei Änderungswünschen erforderlich, langfristig und zeitgerecht Kontakt mit der Gemeinde aufzunehmen. 


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