Grundsteuer

Grundsteuergesetz 1955

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Zur Entrichtung der Grundsteuer ist der Eigentümer (lt. Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes) des Steuergegenstandes verpflichtet. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen so sind sie Gesamtschuldner.

Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:

Grundsteuer AGrundsteuer B
1. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Äcker)1. Einfamilienhäuser
2. das Weinbauvermögen2. Mietwohngrundstücke
3. das gärtnerische Vermögen3. Geschäftsgrundstücke
4. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe4. gemischtgenutzte Grundstücke

5. sonstige bebaute Grundstücke

6. unbebaute Grundstücke


Steuer:

1. Feststellung des Einheitswertes und Bewertung des Steuerobjektes durch das Finanzamt

  • Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes durch den Steuerpflichtigen an das Finanzamt
  • Finanzamt berechnet den Einheitswert und erlässt Einheitswertbescheid (Stadtgemeinde Hardegg erhält eine Durchschrift)
  • Einheitswertbescheid ist die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer und die Zurechnung eines Objektes zum Steuerschuldner

Bei Fragen zum Einheitswertbescheid des Finanzamtes ist eine Klärung nur mit dem Finanzamt Hollabrunn, 2020 Hollabrunn, Babogasse 9, (Bewertungsstelle) +43 2262 707-0, möglich!

2. Einhebung der Grundsteuer durch die Stadtgemeinde Hardegg

  • Aus dem Einheitswert ergibt sich ein Steuermessbetrag. Dieser wird mit dem Hebesatz (500 %) multipliziert.
  • Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
  • Steuerschuldner erhält einen Grundsteuerbescheid
  • Grundsteuerentrichtung je nach Höhe des Betrages, Grenzwert € 75,00 (Beispiel 1 und Beispiel 2)

Fälligkeit:

Beispiel 1: Jahresgrundsteuer über € 75,00

Steuermessbetrag € 30,52 x 500 % ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 152,61. Diese wird vierteljährlich mit Fälligkeit 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. im Betrag von € 38,15 errechnet.

Beispiel 2: Jahresgrundsteuer unter € 75,00

Steuermessbetrag € 10,90 x 500 % ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 54,50. Diese wird, da sie € 75,00 nicht übersteigt, am 15.5. jeden Jahres fällig.

Zuständig