Friedhofsgebühren

Zuständig

Gemäß Verordnung des Gemeinderates vom 09.12.2020 sind folgende Friedhofsgebühren für die Friedhöfe Felling, Pleissing und Niederfladnitz festgesetzt:

Grabstellengebühr:

Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen auf 10 Jahre bei Urnensäulen und Urnennischen und auf 30 Jahre bei Grüften beträgt für:

Grabart
Gebühr
a) Erdgrabstellen

1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen
€ 180,00
2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen
€ 360,00
3. Kindergrab
€ 40,00


b) Sonstige Grabstellen

1. Grüfte zur Beisetzung von bis zu 3 Leichen (30 Jahre)
€ 1.350,00
2. Grüfte zur Beisetzung von bis zu 6 Leichen (30 Jahre)
€ 2.700,00
3. Urnensäulen - für 1 Urne
€ 850,00
4. Urnennische für 4 Urnen
€ 1.700,00

Verlängerungsgebühr:

(1) Für Erdgrabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

(2) Für sonstige Grabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) wie folgt festgelegt:

a) Gruft zur Beisetzung von bis zu 3 Leichen
€ 450,00
b) Gruft zur Beisetzung von bis zu 6 Leichen
€ 900,00
c) Urnensäulen pro Segment für 1 Urne
€ 90,00
d) Urnennische pro Segment für 4 Urnen
€ 360,00

Beerdigungsgebühr:

(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle) beträgt bei:

a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab bei normaler Tiefe
€ 400,00
a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab vertieft
€ 480,00
b) Beerdigung einer Urne in einem Ergrab für Leichen
€ 200,00
c) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft
€ 200,00
d) Beisetzung einer Urne in einer Gruft für Leichen
€ 200,00
e) Beisetzung einer Urne in einer Urnensäule oder -nische
€ 200,00

(2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der im Abs. 1 festgesetzten Gebührensätze.

(3) Bei Erdgräben mit Deckel (blinde Gruft) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um € 450,00 für die Gräber in einfacher Breite oder um € 530,00 für Gräber in doppelter Breite.

(4) Bei Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit (Freitag ab 12 Uhr, Samstag) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um 40 %.

Enterdigungsgebühr:

Die Enterdigungsgebühr (für die Enterdigung – Exhumierung einer Leiche) beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

Gebühr für die Benützung der Aufbewahrungshalle:

Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für den ersten angefangenen Tag € 35,00 und für jeden weiteren angefangenen Tag € 7,00.

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