Grundteilungen

Die Änderung von Grundstücksgrenzen ist grundsätzlich von staatlich befugten Fachleuten für Vermessungswesen durchführen zu lassen. Zu beachten ist, dass hierfür ein Bearbeitungszeitraum von mehreren Monaten erforderlich sein kann.

Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind überdies im § 10 der NÖ Bauordnung 2014 geregelt. In solchen Fällen sind die neuen Grundstücksgrenzen in der Regel mit einem baubehördlichen Bescheid zu bewilligen.

Darüber hinaus kann damit auch

  • eine Bauplatzerklärung,
  • die Festlegung der Straßenfluchtlinie und deren Niveau,
  • eine Grundabtretung oder
  • eine Grenzverlegung

verbunden sein.

Zu beachten ist, dass eine Grundteilung auch die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe gemäß § 39 der NÖ Bauordnung 2014 nach sich ziehen kann.

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